Wegen
der großen Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten von Leasingverträgen
ist hier ein umfangreiches Steuerfachgebiet entstanden. Deshalb
berichten wir im Teil 1 allgemein über Leasing, über einfache
Vertragsformen, sowie über die Vor- und Nachteile des Leasings. In der
nächsten Ausgabe werden wir im Teil 2 speziell auf das steuerlich
problematische Finanzierungsleasing eingehen.
Begriff des Leasings
Leasing
ist eine besondere Vertragsform zur Vermietung und Verpachtung von
Investitions- und Konsumgütern. Im Leasingvertrag werden außerdem
Pflichten des Vermieters (Leasing-Gebers) auf den Mieter
(Leasing-Nehmer) übertragen, wie z.B. Reparaturen, Wartungen,
Instandsetzungsleistungen oder Versicherungen.
Leasingvertrag
Die
wichtigste, steuerliche Frage bei Leasinggeschäften ist immer, ob das
Leasingobjekt dem Leasing-Geber (LG) oder dem Leasing-Nehmer (LN)
zuzurechnen ist, bzw. wer von beiden der wirtschaftliche Eigentümer des
Leasingobjektes ist und somit das Leasingobjekt zu aktivieren und
abzuschreiben hat. Um die steuerliche Behandlung des Leasingobjektes im
Einzelfall beurteilen zu können, werden die vertraglichen Regelungen
und Bedingungen von Seiten der Finanzbehörden zur Bewertung
herangezogen.
Grundsätzlich
gilt: Wird das wirtschaftliche Eigentum des Leasingobjektes dem LG
zugerechnet, dann aktiviert der LG das Leasingobjekt, schreibt das
Leasingobjekt jährlich ab und verbucht die Leasingraten als
Umsatzerlöse. Der LN setzt die Leasingraten in voller Höhe als
Betriebsausgaben ab.
Wird
das wirtschaftliche Eigentum des Leasingobjektes hingegen dem LN
zugerechnet, dann wird steuerlich so verfahren, wie wenn der LN die
Anschaffung des Leasingobjektes über ein Kreditinstitut abgewickelt
hätte. Das heißt, das Leasingobjekt wird beim LN mit den
Anschaffungskosten aktiviert. Als Betriebsausgabe für die Investition
wird die jährliche Abschreibung angesetzt. Die Leasingrate wird wie
eine Kreditrate behandelt, wobei die Leasingrate in einen Tilgungs- und
Zinsanteil aufgeteilt wird. Der Zinsanteil schmälert als neutraler
Aufwand den Gewinn. Der Tilgungsanteil ist gewinnneutral und schmälert
die Verbindlichkeit gegenüber der Leasinggesellschaft.